1. Es gilt auf dem gesamten Hof die Einhaltung der „ethnischen Grundsätze des Pferdefreundes“. Dies bedeutet zusammengefasst, alle mit der Übernahme der Verantwortung für das anvertraute Tier in Zusammenhang stehenden Pflichten einzuhalten, die zum Wohle des Tieres in allen Belangen notwendig sind.
  2. In und auf den Hof dürfen nur Pferde verbracht werden, die eine ausreichende Tierhalterversicherung nachweisen können und die nach Vorschrift der FN geimpft sind. Dies gilt auch für nicht eingestellte Pferde.
  3. Des Weiteren gilt auf dem gesamten Hof die Einhaltung aller Rücksichtspflichten gegenüber anderen Tieren und Personen.
  4. In den Reitbahnen des Hofes gelten die allgemein üblichen Bahnregeln. Jeder Nutzer hat sich über diese eingehend zu informieren.
  5. Aus versicherungstechnischen Gründen ist es Vorschrift, einen splittersicheren Reithelm während der Nutzung der Reitbahnen zu tragen. Die Eigentümer lehnen jegliche Haftung bei Nichteinhaltung ab.
  6. Die Benutzung der Hindernisse steht jedem Reiter frei, jedoch haftet er für jegliche Schäden, die er oder das von ihm trainierte Pferd verursacht. Schäden sind sofort zu melden. Jeder Benutzer stellt die Sachen ordnungsgemäß und sauber dahin zurück, woher er sie geholt hat. Auf keinen Fall dürfen Stangen auf nassen Boden liegen bleiben.
  7. Longieren in den Reitbahnen ist nur zulässig, wenn der allgemeine Reitbetrieb nicht gestört wird und die anwesenden Reiter einverstanden sind.
  8. Einzelreiter sind gehalten, während Gruppenunterrichts die Reitbahn zu meiden. Sollte die Reitgruppe einverstanden sein, ist sich rücksichtvoll zu verhalten und den Unterricht nicht zu stören.
  9. Die Reitbahnen stehen grundsätzlich gemäß Zeitplan „Schwarzes Brett“ zur Verfügung.
  10. Die Reitbahnen sind sofort nach Nutzung sauber abzuäppeln. Ist die Schubkarre voll, so ist jeder Reiter zur Entleerung auf der Miste angehalten.
  11. Bei mehr als 4 Reitern sollte auf der gleichen Hand geritten werden. Der älteste Reiter sollte die Handwechsel veranlassen.
  12. Alle Einrichtungen auf dem Hof sind pfleglich zu behandeln. Verursachte Schäden sind sofort zu melden und Dreck ist immer sofort zu beseitigen (überall!!)
  13. Hundehalter sind angehalten, Ihre Hunde nicht auf dem Hof ihrem Geschäft nachgehen zu lassen. Des Weiteren dürfen nur Hunde freilaufen, die sowohl für Personen als auch für die anderen Tiere auf dem Hof ungefährlich sind. Die Eigentümer behalten sich vor, Leinenpflicht für einzelne Hunde zu erteilen.
  14. Jeder, der die Reitbahn nutzt, ist grundsätzlich auch verpflichtet, bei den Gemeinschaftsarbeiten wie Hufschlagschaufeln etc. zu helfen. Die Planung dazu wird ggf. am schwarzen Brett ausgehängt. Der Halleneingang ist nach dem Auskratzen der Hufe zu fegen.
  15. Werden Vorfälle beobachtet, die sich entgegen den Punkten dieser Ordnung ereignen und vom Verursacher nicht gemeldet werden, so sind sie vom Beobachter zu melden. Sicherheit hat in allen Belangen Vorrang.
  16. Jeder hat Gefahrenquellen vorzubeugen und die Pflicht, andere vor Gefahren zu warnen, bzw. sich, andere Tiere zu schützen.

 

Abschließend sei angemerkt, dass Freundlichkeit zum guten Ton gehört und die Stallgemeinschaft positiv beeinflusst.